§ 1 Allgemeines
(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen; sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 i.V.m. § 14 BGB.
(2) Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB oder ihrer Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
(5) Der Käufer ist mit einer Bonitätsprüfung über Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) einverstanden. Der Verkäufer ist berechtigt, vertragswidriges Verhalten des Käufers (z.B. beantragter Mahnbescheid bei unbezahlten Forderungen sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) der Schufa zu melden. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit diese zur Wahrung berechtigter Interessen des Verkäufers, eines Vertragspartners der Schufa oder der Allgemeinheit erforderlich sind und dadurch die schutzwürdigen Belange des Käufers nicht beeinträchtigt werden.
(6) Erfüllungsort aller sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebender Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist Neuss. Gerichtsstand nach § 29 Abs. 2 ZPO ist Neuss, soweit der Käufer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss
(1) Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Mit Erhalt der Rechnung gilt der Auftrag als bestätigt. Diese ist maßgebend für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung.
(2) Für die Preisberechnung sind die jeweils am Liefertag geltenden Preise maßgebend. Die in der Preisliste/dem Ordersatz aufgeführten Preise sind die zur Zeit der Drucklegung gültigen Preise. Industrieseitige Preisanpassungen werden unmittelbar wirksam. Ändern sich zwischen dem Zeitpunkt der Bestellung des Kunden und der Lieferung die Preise unserer Lieferanten, sind wir berechtigt unsere Weitergabepreise entsprechend anzupassen.
(3) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind i.d.R. nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(4) Der Mindestwarenwert einer Bestellung beträgt EUR 250,-- Netto-Warenwert ohne Berücksichtigung von Tabakwaren.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Kalkulation der Grundpreise beinhaltet einen Skontoabzug und setzt eine Sofortzahlung sofort nach Eingang der Ware bzw. nach Erfüllung der Leistung durch Abbuchungsauftrag im Lastschriftverfahren oder eine Überweisung/Barzahlung ohne jeden Abzug voraus. Eine Transportvergütung bei Selbstabholung ist ausgeschlossen.
(2) Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Käufers werden die somit entstehenden Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.
(3) Aufrechnung und Zurückbehaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist (§§ 273, 309 Nr. 3 BGB). Der Schuldner kann das Zurückbehaltungsrecht durch Leistung einer Sicherheit abwenden.
(4) Verschlechtert sich die Vermögenslage des Bestellers, ändern sich dessen rechtliche Verhältnisse, unterbleiben Zahlungen innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele oder entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit, so kann die Firma Peter Cames GmbH & Co.KG die Lieferung verweigern, bis der Kaufpreis voll bezahlt oder Sicherheit geleistet ist. Eine zusätzliche Bonitätsprüfung des Käufers bleibt ebenso wie eine Einstellung der Streckenbelieferungen vorbehalten.
(5) Fälligkeits- oder Verzugszinsen bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden nach §§ 247, 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB bzw. §§ 352, 353 HGB unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Ansprüche bei Geschäften zwischen Unternehmern in Höhe von maximal 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gebildet.
(6) Gerät der Käufer in Verzug, wird er zahlungsunfähig oder wird das gerichtliche Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt bzw. eröffnet, sind sämtliche offenen Restbeträge sofort fällig. Bei verschuldeter Nichteinlösung von Lastschriften, Schecks oder Wechsel tritt der Zahlungsverzug sofort ein. Darüber hinaus tritt Fälligkeit der Gesamtforderung ein, sofern der Käufer sein Geschäft verkauft, verpachtet oder auflöst.
(7) Für jede Mahnung mit Ausnahme der den Verzug herbeiführenden Mahnung behält sich die Firma Peter Cames GmbH & Co.KG die Berechnung von Gebühren vor. Für Rücklastschriften behält sich die Firma Peter Cames GmbH & Co.KG die Berechnung von Mahngebühren plus Bearbeitungskosten durch die Bank vor. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Wenn der Schuldner sich im Zahlungsverzug befindet, hat dieser für alle mit dem Mahnverfahren verbundenen Kosten aufzukommen. Wird ein Inkassounternehmen mit der Forderungseinholung beauftragt, so übernimmt der Schuldner die aus dieser Beauftragung entstehenden Kosten mit Ausnahme des Erfolgshonorars.
§ 4 Lieferungen, Rücknahmen und Gefahrübergang
(1) Lieferungen erfolgen an die dem Verkäufer benannte Lieferadresse. Änderungen oder Abweichungen von dieser Lieferadresse sind dem Verkäufer bei Abgabe der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ebenso sind bei dauernden Geschäftsbeziehungen Änderungen der Rechtsform oder ein Inhaberwechsel des Käuferunternehmens unverzüglich dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen. Es erfolgt kein Einräumen der Ware am Ort des Käufers.
(2) Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen im Rahmen seiner Vertragspflichten verzögert oder unterlässt. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch vom Käufer veranlasste Änderungen der Zusammenstellung der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung ist ausgeschlossen.
(3) Bei Streckengeschäften übernimmt der Verkäufer keine Haftung für den Lieferanten. Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig.
(4) Die Lieferung erfolgt mit Rollcontainern, die beim Käufer getauscht werden. Differenzen zwischen gelieferter und erhaltener Anzahl an Rollcontainern werden dem Käufer entweder mit Pfand in Höhe von EUR 25,-- belastet oder gutgeschrieben, bei TK-Behältern gilt der Pfandsatz von EUR 100,--. Warenrücknahmen und positive wie negative Differenzen beim Austausch der Rollcontainer werden durch den Fahrer des Lieferanten beim Käufer auf einem Retourenschein vermerkt. Rollcontainer, Paletten und sonstige Transporthilfsmittel bleiben unveräußerbares Eigentum der Firma Peter Cames GmbH & Co.KG und werden bei Verlust durch den Käufer diesem mit dem Wiederbeschaffungswert unter Verrechnung des Pfandbetrages berechnet.
(5) Eine Rücknahme von Waren, die im Ordersatz bzw. in den Preislisten der Firma Peter Cames GmbH & Co.KG nicht aufgeführt sind, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Jede Rücknahme von Artikeln bedarf der vorherigen Absprache mit der Firma Peter Cames GmbH & Co.KG und deren Zustimmung durch Ausstellung eines Retourenscheines. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber; es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rückritt vom Vertrag.
(6) Der Gefahr- und Lastenübergang ist nach § 446 BGB geregelt, d.h. mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Die Gefahr geht bei Geschäften unter Kaufleuten beim Versendungskauf nach § 447 Abs. 1 BGB auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache einem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat (Gefahrübergang ab Rampe).
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen einschließlich aller laufenden Ansprüche (z.B. aus Bürgschaften, Darlehen etc.) aus der laufenden Geschäftsverbindung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Käufer und Verkäufer erfüllt sind.
(2) Der Käufer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen bzw. weiterzuverarbeiten; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Kaufpreises ab, die dem Käufer aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, verlangen wir, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Der Käufer verwahrt die Ware unentgeltlich für die Firma Peter Cames GmbH & Co.KG. Der Käufer ist ferner zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt.
(3) Die Firma Peter Cames GmbH & Co.KG verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen, sofern diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Der Wert der Ware unter Eigentumsvorbehalt errechnet sich nach dem jeweiligen Einkaufspreis.
(4) Der Verkäufer ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Peter Cames GmbH & Co.KG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zur Zeit der Vermischung. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Käufer die Ware für die Firma Peter Cames GmbH & Co.KG unentgeltlich verwahrt.
(5) Bei Gefährdung des Kaufpreisanspruches (bspw. bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) oder bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen ist der Verkäufer berechtigt, die gelieferte Ware ohne gesonderte Fristsetzung sicherungshalber heraus zu verlangen. Zur Durchsetzung seines Eigentumsrechts ist der Verkäufer berechtigt, den Liefergegenstand selbst abzuholen unter der Befugnis zum Betreten der Geschäftsräume des Kunden zu den üblichen Ladenöffnungszeiten. Der Käufer stimmt der Besitzverschaffung durch den Verkäufer ausdrücklich zu. Hiermit ist eine Rückabwicklung des Vertrages nur verbunden, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt.
(6) Wird über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt und der Antrag nicht binnen zwei Wochen zurück genommen oder ein solches Verfahren, gleich ob vorläufig oder endgültig eröffnet, wird bereits jetzt die Befugnis zur Weiterveräußerung widerrufen. Dieser Widerruf erstreckt sich auf den Zeitpunkt der Beantragung eines Insolvenzverfahrens. Der Verkäufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware unter Vorlage des Nachweises des Eigentumsvorbehaltes zu entfernen (Selbsthilferecht) und die ggf. bereits aus Weiterveräußerungen entstandenen Forderungen des Kunden einzuziehen und zu verwerten. Der Kunde hat hierzu die Forderungen gegenüber dem Verkäufer und seinem eigenen Abnehmer gegenüber unverzüglich offen zu legen. Im Fall der Versäumnis macht sich der Käufer zusätzlich schadensersatzpflichtig. Einem Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters wird hiermit widersprochen.
§ 6 Mängelansprüche und Haftung
(1)Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt hat er dem Verkäufer unverzüglich, d.h. innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Lieferung der Zentrale der Firma Peter Cames GmbH & Co.KG, Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
(2) Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung zum nächsten vereinbarten Liefertag bis zur Höhe des Warenwertes beschränkt und verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.
(3) Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadensersatzansprüche, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers beruht.
§ 7 Datenspeicherung
Wir sind im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes berechtigt, die persönlichen Daten des Käufers zu speichern, soweit sie für die Abwicklung der beiderseitigen Geschäftsbeziehungen erforderlich sind. Diese Daten behandeln wir streng vertraulich. |